• 3klein
  • 4klein
  • 1klein
  • 2-klein

Datenschutzbeauftragter

Wir stellen Ihnen den externen geprüften Datenschutzbeauftragten (DSB)!

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gilt für alle Unternehmen der Privatwirtschaft. Es ist egal ob Sie nur 2 oder über 1.000 Mitarbeiter haben, die Auflagen des Bundesdatenschutzgesetzes müssen Sie erfüllen. Dabei legt das Gesetz nicht nur Wert auf den Schutz persönlicher Daten - wie man vielleicht annehmen würde - sondern fordert genauso eine Dokumentation der Datenhaltung, ein funktionsfähiges Backup und einen guten Schutz der Daten vor Diebstahl oder Verlust.

Fast alle privatwirtschaftlichen Unternehmen sind verpflichtet einen fachkundigen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Der Missbrauch von persönlichen Daten kann Bußgelder bis 250.000 € oder auch eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Darüber hinaus sind auch Schadensersatz-Forderungen möglich. Hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe.

Sie tragen folgende Risiken:

    • Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht das Bundesdatenschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 25.000 € vor (§43 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG).  Das Datenschutzrecht sieht bereits bei fahrlässig unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen bis zu 250.000 € vor (§43 Abs. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG)
    • Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz (der normalerweise als grob fahrlässig anzusehen ist) mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbHG) unbegrenzt. Vor dieser persönlichen Haftung wird ihn auch seine D&O-Police (Directors and Officers-Versicherung) nicht bewahren, denn ein Gesetzesverstoß gilt als grob fahrlässig und führt zu einer Nicht-Leistung der Versicherung.
    • Für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gilt, analog zum vorherigen Punkt, dass er für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz mit seinem Privatvermögen (gem. §93 AktG) unbegrenzt haftet. Hier gilt nur ein anderer Paragraph bzw. ein anderes Gesetz.
    • Der Datenschutzbeauftragte (DSB) muss die Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder und alle anderen den Datenschutz betreffenden Rechtsvorschriften kennen und anwenden können. Er ist IT-Experte. Er muss zuverlässig sein und darf nicht im Konflikt mit anderen Tätigkeiten im Betrieb stehen. Er ist nur der Geschäftsleitung gegenüber auskunftspflichtig und ist nicht weisungsgebunden. Daher scheiden die folgenden Gruppen als DSB´s aus: Geschäftsleitung, Verwandtschaft, Personalleitung, EDV-Leitung. In NRW darf der Systembetreuer nicht den DSB stellen. Ein nicht fachkundiger DSB gilt als nicht bestellt.

Bei der Bestellung eines externen DSB genießen Sie folgende Vorteile:

    • Wettbewerbsvorteil durch Vertrauens– und Imagegewinn
    • Keine Weiterbildungskosten
    • Keine Interessenkollision
    • Keine Betriebsblindheit
    • Kein erhöhter Kündigungsschutz eines intern bestellten DSB
    • Kompetenter Ansprechpartner
    • Kalkulierbare Kosten durch Beratervertrag
    • Vermeidung von Haftungsrisiken
    • Richtiges Umsetzen der gesetzlichen Vorgaben

Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gerne!